AGB

Lieferung- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung

  1. Die Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kauf-, Werklieferungs- und ähnliche Verträge.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt, sind.
  3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das unsere.

 

§ 2 Angebote & Aufträge

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. 
  2. Aufträge werden für uns verbindlich, wenn sie vom Hersteller schriftlich bestätigt oder stillschweigend angenommen worden sind. Mündliche Zusicherungen oder Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie in der Bestätigung schriftlich wiederholt worden sind.
  3. Werden uns nach Abschluss des Vertrags Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen. Kommt insbesondere der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, abweichend von getroffenen Zahlungsvereinbarungen die Lieferung von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Mit dem Besteller vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der erfolgten Sicherstellung oder Vorauszahlung.
  4. Muster, Abbildungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit unserer Ware gelten vorbehaltlich zumutbarere Modelländerungen, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Geringfügige Abweichungen in der Farbe der Hölzer und Polsterstoffe behalten wir uns vor. Leihweise bestellte Möbel werden berechnet, wenn sie uns nicht innerhalb von 8 Wochen vom Besteller zurückgeliefert werden.

 

§ 3 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager Ehrenkirchen zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht und Montage.
  2. Unsere Preisangaben beruhen auf den Materialkosten und tariflichen Lohnkosten im Zeitpunkt des Angebotes, Erhöhen sich diese Kosten bis zur Lieferung, so sind wir berechtigt, im Ausmaß der Verteuerung, höhere Preise zu berechnen. Wir verweisen auf unsere Tage der Lieferung gültigen Preislisten. Die mit Nichtkaufleuten schriftlich vereinbarten Festpreis haben eine Gültigkeit von zwei Monate, sofern wir uns keine kürzere Geltungsdauer vorbehalten.

 

§ 4 Lieferung

  1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk des Herstellers oder ab Lager Ehrenkirchen, auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn Versand und Montage von uns übernommen worden sind.
  2. Teillieferungen und -leistungen müssen vom Besteller angenommen werden. Die ihm zustehenden Rechte bleiben jedoch unberührt. 
  3. Erklärt der Besteller, die Lieferung zu dem von uns bestätigten Lieferzeitpunkt nicht annehmen zu können, wird der vereinbarte Werklohn/Kaufpreis mit den Fristen des § 6 Ziffer 2, fällig. Die Ware lagert auf Gefahr des Bestellers. Wir sind berechtigt, die Ware bei einer Spedition anzuliefern, die auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Lagerung und den Weitertransport übernimmt. 
  4. Die Kosten für eine vergebliche Anlieferung, die wir nicht zu vertreten haben und für die dadurch entstehenden Lohn- und Reisekosten unserer Monteure, trägt der Besteller. 
  5. Mehrkosten infolge bauseitiger Maßänderungen oder Umstände, die bei unserem Aufmaß nicht gegeben waren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

 

 

§ 5 Lieferfristen

  1. Die von uns genannten Lieferfristen, insbesondere Lieferwochen sind Zirkaangaben und können bis zu einem Monat überschnitten werden, es sei denn, dass wir eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. 
  2. Die Nichteinhaltung der Monatsfrist oder der zugesicherten Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er eine angemessene, mindestens acht Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat. 
  3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Brand usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. 
  4. Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem Verkäufer dies unter Wahrung einer angemessenen Frist – vom Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung angerechnet – schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beschränken sich die Ersatzansprüche auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. 
  5. Abweisende von Ziffer 4 haften wir gegenüber dem Personenkreis des § 24 AGB-Gesetz, insbesondere Kaufleute, stets nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und zwar nur bis zur Höhe des Warenwertes. Sonstige Schadensersatzansprüche wegen Leistungsverzug oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. 

 

 § 6 Zahlung

  1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen. 
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. 
  3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers: Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt. 
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstag an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen: die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 
  5. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 
  6. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als berechtigt erweist. Im Übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerechten erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 abs. 1 BGB nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht. 
  7. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. 

 

    § 7 Beschaffenheit, Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingang beim Käufer. 
  2. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen. 
  3. Ergänzend gilt, dass zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 Bürgerlichen Gesetzbuches als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen sind. 
  4. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht, Nachbesserung in angemessener Frist zu verlangen. Schlägt diese fehl, so bleibt ihm das Recht zur Wandelung oder Minderung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. 
  5. Reklamationen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung alles aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. 
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von abs. 2 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. 
  4. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung des gemäß abs. 2 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schulden der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 
  5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 
  6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. 

 

  1. Übersteigt der Wert den eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. 

 

   § 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Ebringen. Gerichtsstand für Kaufleute und Nichtkaufleute – soweit zulässig- ist Freiburg i. Br.  Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. 
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften es Übereinkommens der Vereinten Nationen von 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf ( UNCITRAL )

 

 

 

 

 

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